FAQ - Katzenschutzverordnung

Was ist eine Katzenschutzverordnung nach §13b TierSchG?

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Abgrenzung zur Kastrationspflicht nach Polizei- und Ordnungsrecht

Eine Katzenschutzverordnung nach §13b TierSchG enthält eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Katzen mit unkontrolliertem Freigang („Freigänger“). Die Ziele von Katzenschutzverordnungen nach §13b TierSchG sind der Schutz von Leben, Gesundheit und Wohlbefinden freilebender Katzen.

Die Gefahrenabwehrverordnungen jedoch schützen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Es geht also nicht um den Schutz der Katzen, sondern um die Verhütung von Gefahren, die von Katzen ausgehen (können), beispielsweise auf Menschen übertragbare Erkrankungen (Zoonosen) oder Gefährdung von anderen Tierbeständen (Vögel, Kleinsäuger Reptilien).

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen, um diese Verordnung zu erlassen?

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Um eine Katzenschutzverordnung nach §13b TierSchG zu erlassen, müssen Populationen freilebender Katzen im gemeindlichen Gebiet nachgewiesen sein, obwohl Kastrationsaktionen stattfanden. Eine Population kann schon eine Katze und ein Kater sein, die Nachwuchs zeugen können. Der Nachweis bedarf keiner besonderen Form und kann durch eine einfache Auflistung der Kastrationszahlen, z.B. der vergangenen 2 oder 3 Jahren erfolgen. Hat eine Gemeinde den hiesigen Tierschutzverein bereits mit Geldern für Gegenmaßnahmen (Kastration freilebender Katzen) unterstützt, sind keine weiteren Nachweise erforderlich, da das Problem bekannt ist. 

Was macht ein Fundtier zum Fundtier? Fundrecht!

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Ein verwildertes Haustier ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Es ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Städte und Gemeinden sind für Fundsachen zuständig. Tiere sind in der Rechtsprechung laut § 90a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wie Sachen zu behandeln. Da es für Fundtiere keine explizite Regelung gibt, müssen sich die Behörden auch um Fundtiere kümmern.

 

Das Urteil vom 26.04.2018 - BVerwG 3 C 24.16 bestätigt: „Da das Eigentum an einem Tier wegen des tierschutzrechtlichen Aussetzungsverbots nicht wirksam aufgegeben werden könne, sei der Hund als Fundtier zu behandeln.“

Wichtiger Schritt zum Erfolg 

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Eine Katzenschutzverordnung wirkt nur, wenn freilebende und freilaufende Katzen kastriert werden. Um den Erfolg einer Katzenschutzverordnung sicherzustellen, müssen Verwaltungen spätestens mit Erlass der Verordnung ihr Verhalten in Bezug auf freilebende Katzen ändern, wenn sie bis dahin freilebenden Katzen grundsätzlich den Fundtierstatus absprachen. Diese Verwaltungen sollten mit dem Erlass einer Katzenschutzverordnung ein Finanzierungskonzept zur Unterstützung von Katzenkastrationsaktionen erstellen, um das versäumte Handeln der vergangenen Jahre zu kompensieren. Die hohe Anzahl freilebender Katzen begründet sich auch in der fehlenden Bereitschaft der Verwaltungen, entgegen der gültigen Rechtsprechung, freilebende Katzen als Fundtiere zu akzeptieren.

Warum ist eine Katzenschutzverordnung wichtig?

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Das Ziel einer Katzenschutzverordnung ist die Kontrolle und Verhinderung von Streunerpopulationen. Diese entstehen durch unkastrierte Besitzerkatzen. Mit einer Katzenschutzverordnung werden die Besitzer verpflichtet, ihre Katzen im Freigang kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Zugelaufene, freilebende Katzen werden dann z.B. auf Höfen sofort gemeldet. Man wartet nicht, bis daraus große Populationen erwachsen.

Ist eine Katzenschutzverordnung wichtig für private Katzenbesitzer?

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Streuner sind oft mit übertragbaren Krankheiten infiziert, gegen die es nicht immer eine Impfung gibt. Diese Krankheiten werden beim Deckakt, bei Revierkämpfen und durch „öffentliche Katzenklos“ auch auf Besitzerkatzen übertragen.

Ebenso können auf diesem Wege auch Parasiten auf Besitzerkatzen übergehen (Würmer, Giardien, Clamydien, Flöhe, Milben). Manche Krankheiten sind auch auf Menschen übertragbar. Das nennt man Zoonosen, die in ungünstigen Situationen tödlich enden können.

Was bedeutet eine Katzenschutzverordnung für den Tierschutz?

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Eine Katzenschutzverordnung führt zu weniger tierschutzrelevante Fälle, da es insgesamt weniger Katzen-Nachwuchs gibt.

Häufiger Hotspot: Landwirtschaftlicher Betrieb

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Gibt es im Gebiet landwirtschaftliche Betriebe, die oftmals wegen der vielen Gebäuden ein Hotspot freilebender Katzen sind, sollte hierfür ein Finanzierungskonzept überlegt werden. Hierbei sollte berücksichtigt werden, ob der hiesige Tierschutzverein in der Vergangenheit dort vergebens kostenlose Kastrationsaktionen angeboten hat.

Wer kontrolliert eine Katzenschutzverordnung?

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Eine Katzenschutzverordnung bindet kein Personal bei den Behörden, denn sie wird, wie viele andere Verordnungen (z.B. Leinenzwang) auch, nicht aktiv kontrolliert. Dies ist auch schwer möglich. Sie ist jedoch die Grundlage, um bei Bedarf einschreiten zu können. Die Verordnung gibt Veterinär- und Ordnungsämtern frühzeitig die Möglichkeit, rechtssicher einzuschreiten.

Idealerweise arbeitet hierfür Verwaltung und Tierschutz zusammen: Der Tierschutz geht Hinweisen aus der Bevölkerung aktiv nach und kann mit einer konkreten Beauftragung als „Handlanger“ im Auftrag der zuständigen Behörde agieren.

Bringt eine Katzenschutzverordnung etwas, wenn ich keine Bußgelder androhen kann?

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Wird gegen eine Katzenschutzverordnung verstoßen, so ist auf Basis des Tierschutzrechts keine Ahndung als Ordnungswidrigkeit möglich. Diese Einschränkung führt häufig zu der Behauptung, dass eine Katzenschutzverordnung wirkungslos sei. Eine Verwaltung kann in jedem Fall etwas gegen Verstöße gegen eine Katzenschutzverordnung tun. Wenn die Möglichkeit einer Bußgeldregelung nicht besteht, so können sogenannte verwaltungsrechtliche Zwangsvollzugsmaßnahmen angewendet werden.

Die Festsetzung von Zwangsgeldern, eine Ersatzvornahme mit Kostentragungspflicht oder auch die unmittelbare Ausführung sind geeignete Maßnahmen, um auf einen Verstoß zu reagieren.

Anmerkung: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft arbeitet gerade an der Änderung des Tierschutzgesetzes. Der §18 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG soll um einen Bezug auf §13b TierSchG ergänzt werden. Der Gesetzesentwurf liegt den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme vor!

Lassen nicht-verantwortungsbewusste Katzenhalter ihre Tiere denn ohnehin weiterhin nicht kastrieren? Würden die Problemfälle nicht bleiben?

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Der Zweck einer Katzenschutzverordnung ist auch, Problemfälle überhaupt klären zu können. Ohne eine Katzenschutzverordnung gibt es keine Handhabe außer einer Bitte um Einsicht.

Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit

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Zur Einführung einer Katzenschutzverordnung gehört auch aufklärende Öffentlichkeitsarbeit. Dadurch wurde bereits so mancher „sture Kopf" überzeugt, dass die Kastration der Katzen wichtig ist. Der Schwierige-Felle e.V. wird hierbei aktiv Unterstützen und z.B. Flyer zur Verfügung stellen. Die Katzenschutzverordnung wirkt dann auch langfristig über sozialen Druck.

Werden durch eine Katzenschutzverordnung Kosten eingespart?

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Ja!

  • a) Mittel- und langfristig wird es weniger Fundtiere geben, die tierärztlich versorgt werden müssen. Insgesamt wird sich die Anzahl der Streuner und deren Kitten verringern, die gesichert, beherbergt, versorgt, tierärztlich behandelt und vermittelt werden. Das Ziel einer Katzenschutzverordnung ist es, Streunernachwuchs zu verhindern.
  • b) Gekennzeichnete und registrierte Fundtiere können schneller dem Besitzer zurückgegeben werden. Dies schont die Kapazitäten und Budgets der Tierheime UND Kommunen.

Gibt es bei uns ein Katzenproblem? Wir wissen nichts davon!

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Streunerpopulationen sind meist nicht sichtbar, da sie in der Regel versteckt leben.

 

Gibt es keine aktiven KatzenschützerInnen, werden die offiziellen Zahlen niedrig sein. Mehr Hintergründe hierzu finden Sie in dem Dokument „Politik für die Katz’ informiert: statistische Daten zu Katzenpopulationen“. 

Fragen Sie bei den örtlichen Tierschutzvereinen und den vielen privaten Initiativen für Streunerkastrationen nach, wie es um die

Streunerpopulationen in Ihrer Region bestellt ist.

Es ist ziemlich unwahrscheinlich, dass gerade in Ihrer Kommune die Verhältnisse viel anders sein sollten als im statistischen Durchschnitt.

Welche Aufwände bringt die Katzenschutzverordnung der Gemeinde?

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Personeller Aufwand

Eine Verwaltung hat durch eine Katzenschutzverordnung kaum Mehraufwand. Es empfiehlt sich im Vorfeld mit dem Tierschutz und den Tierärzten der Kommune das Vorgehen zu koordinieren. Eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit ist hierbei die Grundlage für den langfristigen Erfolg einer Katzenschutzverordnung.

 

Tierheim

Gekennzeichnete und registrierte Fundkatzen verweilen in der Regel lediglich 3 bis 4 Tage im Tierheim, bis sie an ihren Besitzer zurückgegeben werden können. Die Verweildauer ungekennzeichneter und nichtregistrierter Katzen beträgt dagegen durchschnittlich mehrere Wochen. Insgesamt ist zu vermuten, dass sich die Anzahl der Abgabetiere, der ausgesetzten Tiere, sowie der ungewollten Kitten verringern.

 

Kastrationskosten

Die Kosten für die Kastration von Fundkatzen, stellt die Verwaltung den BesitzerInnen in Rechnung. Die Kosten für Kastrationen von Katzen, deren Besitzer nicht ausfindig gemacht werden können, wird durch die Verwaltung getragen werden, da das Fundtier nach Ablauf der Frist von 6 Monaten in deren Besitz übergeht. Die Kosten, vor denen sich die Kommune fürchtet, tragen aktuell ehrenamtliche Tierschutzorganisationen, die die kostenintensiven Kastrationsaktionen und tierärztlichen Versorgungen meist mit Spenden finanzieren. Unterstützungen durch Land oder Kommune hierfür fallen oft sehr gering aus. Die Tierschutzarbeit wird aktuell zu einem sehr sehr hohen Anteil vom Ehrenamt übernommen, die weder Lohn noch Aufwandsentschädigungen bekommen. Das ändert sich nach der Einführung einer Katzenschutzverordnung in der Regel nicht.

Übernimmt die Gemeinde bereits jetzt ordnungsgemäß die Verantwortung für freilebende Katzen und akzeptiert diese als Fundtiere, sind kein Mehraufwand oder -kosten zu erwarten.

Muss eine Katzenschutzverordnung neu erarbeitet werden?

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Nein. Es gibt viele Kommunen, die bereits eine Katzenschutzverordnung erlassen haben. Sicherlich wird es möglich sein, eine dieser Satzungen zu übernehmen oder sich zumindest daran zu orientieren.

Stellt eine Katzenschutzverordnung einen Eigentumseingriff dar?

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Tierschutz hat Verfassungsrang und eine Katzenschutzverordnung steht weder dem Persönlichkeits- oder dem Eigentumsrecht entgegen, noch schränkt es die Handlungsfreiheit ein. Eine Katzenschutzverordnung bezieht sich lediglich auf solche Katzen, denen unkastriert der unkontrollierte Freigang gewährt wird. In der Wohnung oder im gesicherten Garten kann eine Katze unkastriert gehalten werden, auch wenn es aus tierärztlicher Sicht nicht empfohlen wird.

 

Hierzu gibt es eine Stellungnahme der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V., S. 24 ff.

Verpufft die Pflicht nicht, wenn jemand sagt „Die Tiere laufen zwar hier rum, sind aber nicht meine“?

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In so einem Falle ordnet die Katzenschutzverordnung die Situation, denn die Tiere können rechtssicher gefangen und kastriert werden.

Muss eine Kommune mit einer Klagewelle wegen der Einführung der Katzenschutzverordnung rechnen?

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Gerade wenn eine Verordnung eingeführt wird, bedeutet dies größere Rechtssicherheit. Bundesweit ist uns kein Fall bekannt, in dem es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Katzenschutzverordnung kam (Stand: April 2024).

Gilt eine Katzenschutzverordnung ausnahmslos für alle Katzen?

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Reine Wohnungskatzen und Zuchttiere sowie Katzen mit kontrolliertem Freigang können auf Antrag von der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Diese Möglichkeit muss in einer Katzenschutzverordnung vorhanden sein.

Müssen Kommunen nicht erst 3 bis 5 Jahre Daten zu den streunenden Katzen erheben?

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Nein, das ist nicht notwendig. Es muss lediglich festgestellt werden, dass Populationen freilebender Katzen existieren. Dies wurde bereits 2017 in einer kleinen Anfrage an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft geklärt (Drucksache 18/1189000, S. 12 f.).

Gibt es in 10 Jahren keine Hauskatzen mehr, wenn wir alle kastrieren? Wird dann der Tierhandel aus dem Ausland blühen?

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Da Katzen weiterhin im Haus oder für die Zucht gehalten werden können, ist für den Katzennachwuchs weiterhin gesorgt – nur kontrollierter. Außerdem ist keine Verordnung „in Stein gemeißelt“ und kann gegebenenfalls überdacht werden.